Das Jugendstrafrecht steht als Sonderstrafprozessrecht unter dem Leitbild des „Vorrangs des Erziehungsgedanken.“ Daraus folgen gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht besondere Möglichkeiten der Verteidigung. Bei dem Jugendlichen soll das Unrechtsbewusstsein geschärft werden, er soll zwar ermahnt werden und einen spürbaren Denkzettel für sein Fehlverhalten erhalten, die Bestrafung soll sich jedoch nicht entwicklungsschädigend auswirken. Und trotz aller staatlicher Fürsorge und guter Absichten ist auch in diesem Bereich eine engagierte, kompetente Verteidigung unbedingt notwendig, denn gerade in diesem Alter können sich Beschuldigte und Angeklagte nicht allein gegen die erwachsenen Polizeibeamten, Staatsanwälte und Richter durchsetzen. Sie lassen sich beeinflussen und einschüchtern, stehen unterschiedlichen Erwartungen von Seiten der Eltern, von befreundeten Mitbeschuldigten und der Justiz gegenüber. Gerade in dieser Situation ist es wichtig einen kompetenten Ansprechpartner zu haben der nur die jeweiligen Interessen des Betroffenen Jugendlichen konsequent verfolgt.
Auf welche Täter wird das Jugendstrafrecht angewendet?
Grundsätzlich wird das Jugendstrafrecht auf alle Personen zwischen 14 Jahren und 17 Jahren angewendet. Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig und werden nicht bestraft. Personen die zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahren waren, werden als Heranwachsende je nach ihrer persönlichen geistigen und sittlichen Reife entweder nach dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenenstrafrecht behandelt. In der Praxis wird in den meisten Fällen auch bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet.
