Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Kolja Zaborowski

Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen

Jeder denkbare Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 ff BtmG unter Strafe gestellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zunächst nicht zwischen so genannten “weichen” und “harten” Drogen. Je nach Art und Weise der Begehung, sowie der Menge der Betäubungsmittel drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Außerdem droht in vielen Fällen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

In Betäubungsmittelverfahren sind viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Handelt es sich bei der betreffenden Substanz tatsächlich um Betäubungsmittel nach Anlage 1 bis 3 des BtmG?
    Um keine falschen Hoffnungen zu wecken: die gebräuchlichsten Drogen wie Cannabis, Haschisch, LSD, Heroin, MDMA etc. sind selbstverständlich Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Aber bei exotischen Substanzen lohnt doch manchmal der Blick in die Anlage, denn diese ist abschließend, d.h. wenn die Substanz nicht aufgelistet ist, ist der Umgang damit nicht strafbar nach dem BtmG.
  • Wurde bereits ein Wirkstoffgutachten eingeholt?
    Das (Brutto-)Gewicht der Betäubungsmittel spielt im Strafprozess keine Rolle. Entscheidend ist die konkrete Wirkstoffmenge. Bei Cannabis z.B. ergeben sich je nach Qualität erhebliche Unterschiede so dass der Wirkstoffgehalt THC zwischen 2% und 20 % (oder mehr) schwanken kann.
  • Handelt es sich um eine geringe oder eine nicht geringe Menge?
    Je nachdem ob es sich bei der betreffenden Menge um eine geringe, eine normale oder eine nicht geringe Menge handelt, ergeben sich unterschiedliche Strafrahmen. Bei Cannabis liegt die nicht geringe Menge bei 7,5 g reinem THC (Tetrahydrocannabinol). Als Faustregel für die geringe Menge (bei der möglicherweise ein Absehen von der Verfolgung nach § 31a BtmG in Betracht kommt) kann man von 2 bis 3 Konsumeinheiten ausgehen.
  • Liegt eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung vor? Wurden Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben?
    Bestimmte Begehungsweisen sind mit besonders harten Strafen bedroht. So sieht § 30a Abs. 1 BtmG für das bandenmäßige Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.
  • Sollten Sie Ihre Lieferanten oder Mittäter benennen um von der “Kronzeugenregelung” des § 31 BtmG zu profitieren?
    Nach der sogenannten Kronzeugenregelung des § 31 BtmG kann die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung ganz abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Auf diese Weise soll der Beschuldigte, meist ohne Kenntnisse von dem genauen Vorwurf und dem bisherigen Stand der Ermittlungen, zu einem Geständnis bewegt werden. Sie sollten sich auf eine solchen “Deal” nie im Ermittlungsverfahren einlassen. Über Ihr Strafmaß kann nur Ihr Richter entscheiden! Kein Polizeibeamter, kein Staatsanwalt, kein Ermittlungsrichter! Und selbst in der Hauptverhandlung müssen klare Absprachen mit protokollierten Strafobergrenzen getroffen werden. Hier ein Beispiel für einen Fall, in dem das Landgericht zwar die Aufklärungshilfe entgegen genommen, ihrerseits aber keinen besonderen Strafnachlass gewährt hat. Der BGH findet das total o.K.: BGH 1 StR 72/08
  • Wird eine Drogentherapie auf die Strafe angerechnet?
    Nach § 35 BtmG kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zurückgestellt werden, wenn Sie sich Ihrer Abhängigkeit in einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung behandeln lassen. Die Therapiezeit kann nach § 36 BtmG auf die Strafe angerechnet werden. Ich kläre Sie über die Möglichkeiten der “Therapie statt Strafe” auf und kümmere mich um die Bewilligung der Kostenübernahmeerklärung für die jeweilige Einrichtung.

Diese Fragen und Antworten beleuchten nur einen kleinen Teil des Betäubungsmittelstrafrechts. Lassen Sie sich bei einem Vorwurf im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts von mir beraten um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und alle Möglichkeiten der Verteidigung zu nutzen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht setze ich mich ausschließlich für Ihre Interessen ein.

In meinem Berliner Büro in Berlin-Moabit berate ich Sie kompetent und umfassend zu allen Fragen des Strafrechts und insbesondere zu den Besonderheiten des Betäubungsmittelstrechts. Rufen Sie an um einen unverbindlichen Termin zur Erstberatung zu vereinbaren. Im ersten Gespräch kläre ich Sie gerne über die Möglichkeiten und Kosten in Ihrer Sache auf.