Der Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ wird gem. § 13 Fachanwaltsordnung an Rechtsanwälte verliehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt
- Besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht, nachgewiesen durch einen bestandenen Fachanwaltskurs mit 120 Unterrichtsstunden und 5 dreistündigen oder 3 fünfstündigen Klausuren
- Besondere praktische Erfahrung im Strafrecht, nachgewiesen durch mindestens 60 Fälle und mindestens 40 Verhandlungstage vor dem Schöffengericht oder höher
- jährliche Teilnahme an strafrechtlichen Fortbildungen von mindestens 10 Stunden
Die Voraussetzungen werden von der Rechtsanwaltskammer kontrolliert. Die Qualifikation des Fachanwalts ist daher nicht mit der Nennung von Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten zu verwechseln, die ein Rechtsanwalt nach eigener Einschätzung angeben kann.
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