Jeder denkbare Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach § 29 ff BtmG unter Strafe gestellt. Das Gesetz unterscheidet dabei zunächst nicht zwischen so genannten “weichen” und “harten” Drogen. Je nach Art und Weise der Begehung, sowie der Menge der Betäubungsmittel drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Außerdem droht in vielen Fällen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
In Betäubungsmittelverfahren sind viele Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
- Handelt es sich bei der betreffenden Substanz tatsächlich um Betäubungsmittel nach Anlage 1 bis 3 des BtmG?
Um keine falschen Hoffnungen zu wecken: die gebräuchlichsten Drogen wie Cannabis, Haschisch, LSD, Heroin, MDMA etc. sind selbstverständlich Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Aber bei exotischen Substanzen lohnt doch manchmal der Blick in die Anlage, denn diese ist abschließend, d.h. wenn die Substanz nicht aufgelistet ist, ist der Umgang damit nicht strafbar nach dem BtmG. - Wurde bereits ein Wirkstoffgutachten eingeholt?
Das (Brutto-)Gewicht der Betäubungsmittel spielt im Strafprozess keine Rolle. Entscheidend ist die konkrete Wirkstoffmenge. Bei Cannabis z.B. ergeben sich je nach Qualität erhebliche Unterschiede so dass der Wirkstoffgehalt THC zwischen 2% und 20 % (oder mehr) schwanken kann. (weiterlesen…)
Strafverteidigung Rechtsanwalt Berlin
