Sie haben das Recht, während der Zeit der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen, sofern Ihnen nicht ein anderes, eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Versicherung ist verpflichtet die Kosten für ein klassenniedrigeres Fahrzeug zu übernehmen.
Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

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Fachanwalt für Strafrecht
Kolja Zaborowski
Paul-Lincke-Ufer 42/43
D-10999 Berlin
Fon: (030) 695 03 880
Fax: (030) 695 03 881
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