Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie eine ihrer Partnerwerkstätten mit der Reparatur beauftragen. Sollte die Versicherung diesbezüglich Druck auf Sie ausüben, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt.
Sie können die Reparaturkosten aber auch geltend machen, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen. Sie haben Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Es gibt keine Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Geldes. Sie können Ihr Fahrzeug also auch beschädigt weiter fahren oder es günstiger in Stand setzen lassen. Es ist Ihre Entscheidung ob sie den Schadensersatzbetrag für die Reparatur Ihres Fahrzeugs aufwenden, das Geld für eine Reise ausgeben oder es in ein anderes Fahrzeug investieren.

- Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Strafrecht
Kolja Zaborowski
Paul-Lincke-Ufer 42/43
D-10999 Berlin
Fon: (030) 695 03 880
Fax: (030) 695 03 881
www.ra-zaborowski.de
info[at]ra-zaborowski.de» Anfahrt zum Büro
Suche
Infos zu
- Verteidigung in Kapitalstrafverfahren
- Criminal defense lawyer in Berlin
- Terminsvertretung vor den Berliner Gerichten
- Haftentschädigung wird von 11 € auf 25 € angehoben
- Katastrophale Haftbedingungen in der JVA Kieferngrund Berlin
- Wirtschaftsstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Kanzlei Hoenig in Berlin Kreuzberg
- Anfahrt